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Atemschutzgeräteträger    BGR190

Unfallverhütungsvorschrift von Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, mit empfehlenden Regeln für die Arbeitgeber zur Umsetzung ihrer Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Atemschutzgeräten.

Die BGR/GUV-R 190 findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung sowie für die Selbstrettung. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Atemschutzgeräteträger, vor der ersten Benutzung und danach wiederholt mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.

Die wesentlichen Elemente zur Erreichung der Kompetenz sind:

>theoretischer Unterricht in Kombination mit praktischen Übungen

>Die Aus- und Fortbildung einschließlich Unterweisung darf nach BGR 190 Absatz 3.2.4.1 nur durch ausgebildete Fachkundige erfolgen.

Zum Tragen von Atemschutzgeräten ist die geforderte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G26 nötig. Sie wird dazu in 3 Gruppen aufgeteilt:

>Gruppe 1 – Gerätegewicht bis 3 kg mit geringem Atemwiderstand, z.B.: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.

>Gruppe 2 – Gerätegewicht bis 5 kg mit erhöhtem Atemwiderstand, z.B.: Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3, mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Regenerationsgeräte unter 5 kg; Frischluft-Saugschlauchgeräte; Strahlerschutzgeräte und Schutzanzüge in Verbindung mit Schlauch- bzw. Filtergeräten.

>Gruppe 3 – Gerätegewicht über 5 kg mit erhöhtem Atemwiderstand, z.B.: Frei tragbare Isoliergeräte, wie Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer); Regenerationsgeräte über 5 kg; Schutzanzüge in Verbindung mit Geräten der Gruppe 3.

Unsere Leistungen :

  • Kostengünstig

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